Arbeitserlaubnis beantragen
in Düsseldorf, Hamburg & Bundesweit

Die wichtigste Voraussetzung
für Ihre Arbeitnehmer

Stolperfalle Arbeitserlaubnis

Damit Sie als Arbeitgeber Drittstaatsangehörige überhaupt beschäftigen dürfen, bedarf es einer Arbeitserlaubnis. Klingt profan, kann aber im Umgang mit den zuständigen Behörden zur echten Herausforderung werden.
So wird der Umfang der erlaubten Beschäftigung in den Nebenbestimmungen der Aufenthaltstitel definiert. „Erwerbstätigkeit erlaubt“ bedeutet zum Beispiel, dass sowohl angestellte als auch selbstständige Tätigkeiten ausgeführt werden dürfen. „Beschäftigung erlaubt“ schließt eine selbstständige Tätigkeit dagegen aus. Oftmals heißt es in diesen Nebenbestimmungen aber auch „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“. In diesem Fall stehen für Ihre neuen Arbeitnehmer weitere Anträge an – sowohl bei der Ausländerbehörde als auch bei der Bundesagentur für Arbeit.
Und dann wiederum gibt es Fälle, bei denen die Erwerbstätigkeit grundsätzlich oder in einem bestimmten Umfang erlaubt ist. Das betrifft zum Beispiel Studierende.

Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis?

Eine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis sollten Sie als Arbeitgeber nicht auf die leichte Schulter nehmen. Das gilt auch für die Beschäftigung außerhalb des Umfangs der Erlaubnis auf dem Aufenthaltstitel. Denn das wäre auch bei Unwissenheit eine Ordnungswidrigkeit wegen illegaler Beschäftigung, die Ihr Unternehmen ein hohes Bußgeld von bis zu 500.000 Euro kosten kann.

Soweit wird es mit uns an Ihrer Seite nicht kommen. Wir sorgen dafür, dass Ihre ausländischen Arbeitnehmer die für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erforderliche Arbeitserlaubnis haben. Verlässlich und rechtssicher.

Passport und Aufenthaltstitel

Häufig gestellte Fragen – Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer

Brauchen ausländische Arbeitnehmer immer eine Arbeitserlaubnis?

EU-Bürger dürfen in Deutschland ohne gesonderte Arbeitserlaubnis arbeiten – für sie gilt die europäische Freizügigkeit. Anders sieht es bei Drittstaatsangehörigen aus: Sie benötigen zwingend einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, das vor der Einstellung zu prüfen.

Was passiert, wenn ich jemanden ohne gültige Arbeitserlaubnis beschäftige?

Die Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis – auch wenn sie aus Unwissenheit erfolgt – ist eine Ordnungswidrigkeit wegen illegaler Beschäftigung. Arbeitgeber riskieren Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Auch die Beschäftigung außerhalb des genehmigten Rahmens eines Aufenthaltstitels kann bereits als Verstoß gewertet werden. Wir helfen Ihnen, dieses Risiko von Anfang an auszuschließen.

Wie beantrage ich als Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für einen ausländischen Mitarbeiter?

Die Arbeitserlaubnis ist in Deutschland in der Regel in den Aufenthaltstitel integriert und wird bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Welche Unterlagen benötigt werden und welches Verfahren gilt, hängt von der Qualifikation der Fachkraft und ihrem Herkunftsland ab. Wir übernehmen den gesamten Antragsprozess für Sie – rechtssicher und effizient.

Wie lange ist eine Arbeitserlaubnis für Ausländer in Deutschland gültig?

Die Gültigkeitsdauer ist abhängig vom jeweiligen Aufenthaltstitel. Viele Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung werden zunächst befristet erteilt – häufig für ein bis zwei Jahre – und können verlängert werden. Nach einem bestimmten Zeitraum kann unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Darf ein ausländischer Mitarbeiter während des laufenden Genehmigungsverfahrens bereits arbeiten?

Das hängt vom Einzelfall ab. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, die die bisherige Aufenthalts- und ggf. Arbeitsberechtigung vorübergehend aufrechterhält. Dies ist jedoch nicht automatisch der Fall. Wir prüfen für Sie, was in Ihrer konkreten Situation zulässig ist.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis?

In Deutschland gibt es keine eigenständige „Arbeitserlaubnis“ mehr im klassischen Sinne. Stattdessen wird die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit direkt im Aufenthaltstitel vermerkt. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang der Aufenthaltstitel eine Beschäftigung erlaubt – das variiert je nach Titelart erheblich.

Kann ich als Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis meines Mitarbeiters selbst prüfen?

Ja, Sie sind als Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet, vor Beschäftigungsbeginn den Aufenthaltstitel und die darin enthaltene Arbeitsberechtigung zu prüfen und eine Kopie zu den Unterlagen zu nehmen. Da die rechtliche Einordnung der verschiedenen Titelarten komplex sein kann, empfehlen wir eine anwaltliche Begleitung – damit Sie auf der sicheren Seite sind.