Haben Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt erworben, können Sie sich unter gewissen Voraussetzungen dennoch einbürgern lassen. Die Einbürgerung bietet Ihnen viele Vorteile – vor allem politische bzw. gesellschaftliche Teilhabe sowie rechtliche Gleichstellung zu allen anderen deutschen Staatsangehörigen. Dazu gehören:
In der Regel führen folgende Voraussetzungen zur deutschen Staatsbürgerschaft:
Sie leben seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland.
Ihre Identität und bisherige Staatsangehörigkeit sind eindeutig geklärt.
Sie besitzen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis.
Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren.
Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
Sie haben ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
Sie bekennen sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Sie sind straffrei.
Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung zu verlieren bzw. aufzugeben.
Von diesen Voraussetzungen bestehen je nach Einzelfall viele Ausnahmen. Ehegatten von Deutschen können z.B. unter vereinfachten Voraussetzungen eingebürgert werden.
Grundsätzlich gilt, dass jemand, der die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben muss. Davon ausgenommen sind aber insbesondere Staatsangehörige der anderen EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz. Je nach Einzelfall kann die Einbürgerung in Deutschland auch mit einer doppelten Staatsbürgerschaft genehmigt werden. Manche Länder, wie zum Beispiel Marokko, Kuba oder der Iran erlauben ihren Bürgern erst gar nicht, die ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufzugeben. Lassen Sie sich als Staatsbürger eines dieser Länder in Deutschland einbürgern, behalten sie Ihre erste Staatsbürgerschaft automatisch.
Sollten Sie nicht alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, kann Ihrer Einbürgerung unter gewissen Umständen dennoch zugestimmt werden – und zwar nach Ermessen der prüfenden Behörde. Diese Ermessenseinbürgerung gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit, zu einer positiven Entscheidung zu kommen, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (i.d.R. ebenfalls 8 Jahre)
ausreichend Wohnraum
Straffreiheit
gesicherter Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
Für weitere Fragen und Anliegen zu Ihrer Einbürgerung oder zum Einbürgerungsantrag können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist auf sechs oder sogar fünf Jahre reduziert werden – etwa bei besonderen Integrationsleistungen wie sehr guten Deutschkenntnissen, ehrenamtlichem Engagement oder herausragenden beruflichen Leistungen. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können teils noch früher eingebürgert werden.
Es werden in der Regel Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorausgesetzt. Der Nachweis kann durch ein anerkanntes Sprachzertifikat, einen deutschen Schulabschluss oder einen vergleichbaren Qualifikationsnachweis erbracht werden.
Kurze Auslandsaufenthalte unterbrechen den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel nicht. Längere Abwesenheiten – etwa mehrere Monate am Stück – können jedoch problematisch sein und die Frist unterbrechen oder zurücksetzen. Eine individuelle Prüfung ist hier wichtig.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann nach der Einbürgerung grundsätzlich nicht wegen späterer Straftaten entzogen werden – das Grundgesetz schützt vor Ausbürgerung gegen den Willen des Betroffenen. Ausnahmen gelten nur in sehr engen Grenzen, etwa bei arglistiger Täuschung während des Einbürgerungsverfahrens.
Kinder können in der Regel gemeinsam mit den Eltern eingebürgert werden, ohne einen eigenständigen Antrag stellen zu müssen. Voraussetzung ist, dass das Kind selbst noch keine eigene Staatsangehörigkeit aufgeben muss oder hierfür entsprechende Regelungen getroffen werden.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Bundesland und zuständiger Behörde erheblich – von einigen Monaten bis zu über einem Jahr. Vollständige und gut vorbereitete Unterlagen sowie anwaltliche Unterstützung können den Prozess deutlich beschleunigen und unnötige Rückfragen oder Verzögerungen vermeiden.
Ja. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, kann dagegen Widerspruch einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht klagen. Gerade wenn die Ablehnung auf einer falschen Beurteilung der Voraussetzungen beruht oder Ermessensfehler vorliegen, haben solche Rechtsmittel durchaus Aussicht auf Erfolg – anwaltliche Begleitung ist hier dringend empfehlenswert.