Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt die Einreise und den Aufenthalt von EU-Bürgern innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dank des Freizügigkeitsrechts können sich Unionsbürger frei in der EU bewegen und wirtschaftlich betätigen. Im Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es dazu:
Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
Das Wörtchen „vorbehaltlich“ greift es bereits voraus: Es gibt Bedingungen, und diese werden in der sogenannten Freizügigkeitsrichtlinie vorgegeben. Hier werden Rechte und Pflichten von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen bei Einreise und Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten definiert.
Für ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten müssen Sie laut Freizügigkeitsrichtlinie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Freizügigkeitsberechtigt sind demnach
Arbeitnehmer sowie Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen,
nicht erwerbstätige Unionsbürger, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
Unionsbürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben
und nachziehende bzw. begleitende Familienangehörige.
Ja, unter gewissen Umständen kann die Freizügigkeit auch wieder entzogen werden. Diese betreffen die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder die Gesundheit. Dazu zählen unter anderem
Krankheiten mit epidemischem Potenzial,
eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die auf das persönliche Verhalten des Unionsbürgers zurückgeht,
sowie verfälschte Dokumente oder die Vorspiegelung falscher Tatsachen (z.B. falsche Anhaben über das Arbeitsverhältnis oder Scheinehen).
H3: Haben Sie noch Fragen oder Anliegen zur Freizügigkeit?
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Ja. Auch wenn EU-Bürger kein Visum benötigen, sind sie verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden, sobald sie einen Wohnsitz in Deutschland begründen. Darüber hinaus kann die Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ausstellen, die zwar nicht verpflichtend, aber in der Praxis häufig nützlich ist.
Ja, drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern – also z.B. Ehepartner aus Nicht-EU-Ländern – können vom Freizügigkeitsrecht abgeleitet profitieren und zusammen mit dem EU-Bürger nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Sie benötigen in der Regel jedoch ein Visum zur Einreise sowie eine Aufenthaltskarte.
EU-Bürger behalten ihr Aufenthaltsrecht in der Regel auch bei Arbeitslosigkeit – zumindest für einen befristeten Zeitraum – sofern sie sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden und nachweislich eine neue Stelle suchen. Nach sechs Monaten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit kann das Aufenthaltsrecht jedoch eingeschränkt werden, wenn kein begründeter Anlass zur Weiterbeschäftigung besteht.
Grundsätzlich ja, jedoch gelten Einschränkungen, insbesondere in den ersten drei Monaten des Aufenthalts und für Personen, die ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland sind. In diesen Fällen kann der Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen wie das Bürgergeld eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland erwerben EU-Bürger automatisch das Daueraufenthaltsrecht. Dieses Recht kann auf Antrag durch eine Bescheinigung der Ausländerbehörde dokumentiert werden und bietet einen deutlich stärkeren Schutz vor Ausweisung als ein einfaches Freizügigkeitsrecht.
Ja, in bestimmten Fällen bleibt das Aufenthaltsrecht erhalten. Drittstaatsangehörige Familienangehörige, die bereits fünf Jahre in Deutschland gelebt haben, können ein eigenständiges Daueraufenthaltsrecht erwerben. Auch beim Tod des EU-Bürgers oder bei Scheidung gelten unter bestimmten Voraussetzungen Schutzregelungen.
Ja. Eine Ausweisung von EU-Bürgern unterliegt strengen rechtlichen Hürden und muss verhältnismäßig sein. Betroffene haben das Recht, gegen eine solche Entscheidung Widerspruch einzulegen und vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Anwaltliche Unterstützung ist hier besonders empfehlenswert, da die Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall abhängen.