Ein Aufhebungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich auf. Das birgt in der Regel viele Vorteile für Ihren Arbeitgeber, der weder an Kündigungsgründe- noch an Kündigungsfristen gebunden ist und sich auch keine Gedanken um mögliche gerichtliche Klagen machen muss. Auch eine Kündigung, die vor Gericht nicht standhalten würde, kann durch einen Aufhebungsvertrag ersetzt und wirksam werden. Juristische Vorteile für Sie als Arbeitnehmer ergeben sich bei einem Aufhebungsvertrag kaum und müssen darum verhandelt werden – auch um z.B. ungewollte Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld (ALG 1) zu vermeiden.
Die Bundesagentur für Arbeit wertet einen einvernehmlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zwischen Ihnen als Arbeitnehmer und Ihrem Arbeitgeber nicht anders als hätten Sie selbst gekündigt. Das heißt, dass Sie mit einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Auszahlung Ihres Arbeitslosengelds rechnen müssen. Das sollte bei Verhandlung um Ihre Abfindung, die Teil Ihres Aufhebungsvertrags sein kann, bedacht werden. Außerdem sollte es in Ihrem Interesse sein, möglichen Resturlaub entweder „mitzunehmen“ oder auszahlen zu lassen. Bei den weiteren Fallstricken, wie z.B. der Einhaltung der Kündigungsfrist oder Angabe von Gründen in dem Aufhebungsvertrag, sind wir Ihnen gerne behilflich, um eine Sperrzeit zu vermeiden.
Denken Sie immer daran, dass Sie bei den Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag oft am längeren Hebel sitzen. Denn in vielen Fällen möchte der Arbeitgeber die Unterschrift so günstig wie möglich für ihn durchboxen, weil der Aufhebungsvertrag die für ihn beste Alternative zur Kündigung ist. Um das Beste für Sie und Ihre Interessen herauszuholen, sollten Sie sich unsere arbeitsrechtliche Expertise sichern. Wir beraten, wir prüfen, wir vertreten Sie. Für Ihr Recht und Ihre Belange.
Nein. Es besteht keine Pflicht, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterzeichnen. Sie haben das Recht, sich Bedenkzeit zu nehmen und den Vertrag zunächst anwaltlich prüfen zu lassen – was dringend empfohlen wird, da einmal geleistete Unterschriften nur schwer rückgängig gemacht werden können.
Einen Aufhebungsvertrag zu widerrufen ist grundsätzlich sehr schwierig, da er ein zivilrechtlicher Vertrag ist. Ein Widerruf ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn er unter unzulässigem Druck oder arglistiger Täuschung zustande gekommen ist. Auch hier ist anwaltliche Beratung entscheidend.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht automatisch. Die Abfindung ist jedoch ein zentraler Verhandlungspunkt und sollte aktiv eingefordert werden – gerade, weil der Arbeitgeber durch den Aufhebungsvertrag erhebliche Vorteile gegenüber einer Kündigung genießt.
Unzulässiger Druck oder Drohungen seitens des Arbeitgebers können den Aufhebungsvertrag anfechtbar machen. Wer sich unter Druck gesetzt fühlt, sollte dies dokumentieren und umgehend anwaltlichen Rat suchen.
Offene Urlaubstage verfallen nicht automatisch. Entweder können sie bis zum Ausscheiden noch genommen oder im Aufhebungsvertrag finanziell abgegolten werden. Dieser Punkt sollte ausdrücklich im Vertrag geregelt sein.
Wer nach dem Aufhebungsvertrag nicht sofort eine neue Stelle antritt, muss sich um seine Krankenversicherung selbst kümmern. Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig weiterversichern, was jedoch mit höheren Kosten verbunden sein kann – ein oft übersehener finanzieller Aspekt.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber greifen gesetzliche Schutzrechte wie Kündigungsfristen, der allgemeine Kündigungsschutz und das Recht auf Kündigungsschutzklage. Beim Aufhebungsvertrag hingegen verzichten Sie mit Ihrer Unterschrift auf all diese Schutzrechte – weshalb die Verhandlungsposition vor der Unterzeichnung aktiv genutzt werden sollte.