Ihre Familie sollte natürlich da sein, wo Sie sind. Der Familiennachzug Ihrer Kernfamilie zu Ihnen ist grundsätzlich möglich, wenn Sie
im Besitz eines Aufenthaltstitels, wie z.B. einer Aufenthaltserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder einer Niederlassungserlaubnis sind,
über ausreichenden Wohnraum verfügen
und der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Angehörigen gesichert ist.
Dieses Nachzugsrecht gilt für Ehegatten bzw. eingetragenen Lebensgemeinschaften ebenso wie für minderjährige Kinder.
Soll der Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen erfolgen, müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein.
In der Regel erhalten ausländische Lebenspartner zur Führung der ehelichen Gemeinschaft in Deutschland ein entsprechendes nationales Visum im Heimatland und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. In bestimmten Ausnahmefällen kann das Visumsverfahren entfallen, z.B. wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren durchzuführen. Weitere Ausnahmen bestehen für Staatsangehörige bestimmter Staaten (z.B.: USA, Australien, Republik Korea, Israel, Japan, Neuseeland und Kanada) sowie in besonderen Fällen auch bei Einreise mit einem Schengen-Visum. Dann erfolgt direkt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen Ihre nachziehenden Ehegatten einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Das gilt auch für die Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen.
Ausnahmen von diesem Sprachnachweis gibt es nach dem Aufenthaltsgesetz
bei Nachzug zum Inhaber besonderer Aufenthaltstitel, wie z.B. einer Blauen Karte EU,
bei Nachzug zu Hochqualifizierten, Forschern oder Selbständigen,
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf Ihres Ehepartners (z.B. Ehepartner mit Hochschulabschluss),
bei Nachzug zu bestimmten Staatsangehörigen, z.B. aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA,
wenn es Ihrem Ehepartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu unternehmen (Härtefallregelung)
oder wenn Ihr Ehepartner wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Grundsätzlich erhalten minderjährige Kinder eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis verfügen. Dieses Nachzugsrecht gilt ebenso für minderjährige Kinder von deutschen Staatsangehörigen.
Dagegen ist der Elternnachzug zu ausländischen Kindern nur bei zuerkanntem Asyl-bzw. Flüchtlingsstatus des Kindes oder in außergewöhnlichen Härtefällen möglich. Eine solche Härte setzt insbesondere voraus, dass entweder das volljährige Kind oder aber das Elternteil kein eigenständiges Leben führen kann, sondern auf die Hilfe und Pflege der Familie angewiesen ist.
Kontaktieren Sie uns gerne für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Wir sorgen dafür, dass Sie und Ihre Lieben schnell wieder vereint werden und Ihr gemeinsames Leben in Deutschland bestreiten können.
Die Bearbeitungszeit variiert stark je nach Herkunftsland, zuständiger Auslandsvertretung und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. In manchen Ländern kann das Verfahren mehrere Monate bis über ein Jahr dauern, da Termine bei deutschen Botschaften teils lange Wartezeiten haben. Eine frühzeitige und vollständige Antragstellung ist daher entscheidend.
Ja, grundsätzlich ist nachziehenden Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Die Arbeitserlaubnis ist in der Regel direkt mit der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug verknüpft, sodass keine separate Genehmigung erforderlich ist.
Nach einer Trennung oder Scheidung besteht das eigenständige Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Partners grundsätzlich nach drei Jahren ehelichen Zusammenlebens in Deutschland. Bei kürzerer Ehedauer kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur in besonderen Härtefällen – etwa bei häuslicher Gewalt – gewährt werden.
Der reguläre Familiennachzug für Kinder gilt nur für Minderjährige. Volljährige Kinder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Familiennachzug, es sei denn, es liegen besondere Härtefallgründe vor oder sie kommen über andere aufenthaltsrechtliche Wege, etwa ein Studiums- oder Arbeitsvisum.
Neben dem Visumsantrag sind in der Regel Heiratsurkunde oder Geburtsurkunden, Nachweise über ausreichenden Wohnraum und gesicherten Lebensunterhalt, ein gültiger Reisepass sowie ggf. ein Sprachzertifikat erforderlich. Je nach Einzelfall und Herkunftsland können weitere Unterlagen verlangt werden, die vorab sorgfältig geprüft werden sollten.
Das Aufenthaltsgesetz erkennt eingetragene Lebensgemeinschaften dem Ehegattenrecht gleich. Für nicht eingetragene Lebenspartnerschaften besteht hingegen kein vergleichbarer gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug, auch wenn in Einzelfällen Ermessensspielraum bestehen kann.
Eine Ablehnung ist nicht das Ende des Weges. Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder gerichtlich dagegen vorzugehen. Da solche Verfahren komplex sind und die Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall abhängen, ist anwaltliche Unterstützung hier besonders wertvoll – um Ablehnungsgründe gezielt zu entkräften und das Verfahren zügig voranzutreiben.