Grundsätzlich können Sie als Arbeitnehmer Ihr Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Begründung durch eine ordentliche Kündigung beenden. Sie müssen dabei lediglich die gesetzliche, vertraglich vereinbarte oder tarifliche Kündigungsfrist beachten und eine Kündigungserklärung aufsetzen. Ihre Kündigungsfrist ist meistens im Arbeitsvertrag vereinbart und richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben, die im § 622 BGB geregelt sind. Demnach kann ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen (bzw. 28 Tagen) entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende aufgelöst werden.
Möchten Sie zum 15. des kommenden Monats kündigen, muss Ihre Kündigungserklärung beim Arbeitgeber wie folgt eingehen:
Bei einem Monat mit 31 Tagen spätestens am 18. Tag
Bei einem Monat mit 30 Tagen spätestens am 17. Tag
Im Februar spätestens am 15., bzw. im Schaltjahr am 16. Tag des Monats
Bei Kündigungen zum Ende des Monats gilt:
Bei einem Monat mit 31 Tagen am 3. Tag
Bei einem Monat mit 30 Tagen am 2. Tag
Zum 28. bzw. 29. Februar am 31. Januar bzw. 1. Februar
Wurde Ihnen durch Ihren Arbeitgeber gekündigt, stellen sich nach dem ersten Schock unter Umständen viele Fragen. Allen voran: Ist meine Kündigung rechtmäßig bzw. wirksam? Schließlich gilt für Sie in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern sowie einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nur aus einem ordentlichen Grund (verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt) wirksam kündigen kann.
In vielen Fällen lohnt es sich, die Wirksamkeit einer Kündigung rechtlich prüfen zu lassen. Sollte der Verdacht einer unwirksamen Kündigung bestehen, können Sie binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung eine Kündigungsschutzklage erheben.
Ja, eine Kündigung ist nur in schriftlicher Form rechtswirksam – eine mündliche Kündigung oder eine per E-Mail ist gesetzlich unwirksam. Zudem muss die Kündigung eigenhändig unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer nachweislich zugegangen sein.
Während der Probezeit – in der Regel die ersten sechs Monate – gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen besonderen Grund nennen zu müssen.
Ja. Für bestimmte Personengruppen gelten erhöhte Schutzrechte, darunter Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen sowie Mitglieder des Betriebsrats. Eine Kündigung dieser Personen erfordert in der Regel die vorherige Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats.
Wird die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung nicht eingehalten, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – unabhängig davon, ob sie inhaltlich fehlerhaft war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldetem Fristversäumnis.
Grundsätzlich ja. Die Pflicht zur Arbeitsleistung besteht bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Manche Arbeitgeber stellen Arbeitnehmer jedoch während der Kündigungsfrist frei – dies sollte schriftlich festgehalten werden, damit keine Unklarheiten über den Anspruch auf Resturlaub entstehen.
Eine bereits zugegangene eigene Kündigung kann grundsätzlich nicht einseitig zurückgenommen werden. Nur wenn der Arbeitgeber der Rücknahme ausdrücklich zustimmt, kann das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden. Es empfiehlt sich daher, vor dem Einreichen einer Kündigung anwaltlichen Rat einzuholen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich – etwa bei erheblichen Vertragsverletzungen des Arbeitgebers wie dauerhaft ausbleibender Lohnzahlung, Mobbing oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen. Auch hier gilt eine strenge Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds.