Kündigung in der Probezeit
in Düsseldorf, Hamburg & Bundesweit

Wenn es einfach nicht passt…

Neue Mitarbeitende noch während der Probezeit gehenlassen

Fantastisch! Sie haben den augenscheinlich am besten für den Job geeigneten Kandidaten angestellt, und die Einarbeitung kann beginnen. Recht schnell merken Sie allerdings: Ihr neuer Mitarbeiter tut sich mit den Aufgaben und der neuen Arbeitsumgebung unnötig schwer und ist letztendlich sehr viel weniger geeignet und qualifiziert als fälschlicherweise angenommen. In diesem Fall können Sie als Arbeitgeber noch während der Probezeit die Reißleine ziehen.

Warum ist eine Probezeit wichtig?

Eine Probezeit muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sie ist ein sinnvolles Instrument für Unternehmer ebenso wie für Arbeitnehmer, um einander kennenzulernen und, wenn es doch nicht passt, das Arbeitsverhältnis unkompliziert zu beenden.

Offene Tür

Welche Fristen muss ich bei einer Kündigung in der Probezeit beachten?

Ordentliche Kündigungen können während der vereinbarten Probezeit innerhalb einer verkürzten Frist von zwei Wochen erfolgen. Tarifvertraglich sind teilweise sogar kürzere Fristen vorgesehen. Dabei sollten Sie die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer noch vor Ablauf der Probezeit zugehen lassen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die verkürzte Frist der Probezeitkündigung nicht mehr greift.

Müssen ordentliche Kündigungen während der Probezeiten begründet werden?

Ordentliche Kündigungen in der Probezeit müssen zwar gesetzlich nicht begründet werden. Sie dürfen aber auch nicht sittenwidrig oder willkürlich sein. Denn auch gegen eine Kündigung in der Probezeit können Ihre Arbeitnehmer klagen.

Können während der Probezeit auch außerordentliche Kündigungen rechtswirksam ausgesprochen werden?

Grundsätzlich ja. Dann aber mit einem wichtigen Grund und einer vorausgegangenen Abmahnung. In den allermeisten Fällen sollte es aber möglich sein, sich „ordentlich“ voneinander zu trennen.

Ich habe noch ganz viele weitere Fragen zum Thema Kündigung.

Das ist okay. Dafür sind wir schließlich für Sie da und helfen Ihnen in all Ihren arbeitsrechtlichen Anliegen kompetent und rechtssicher weiter.

Häufig gestellte Fragen – Kündigung in der Probezeit für Arbeitgeber

Wie lange darf eine Probezeit laut Gesetz dauern?

Die gesetzlich zulässige Höchstdauer einer Probezeit beträgt sechs Monate. Eine längere Probezeit ist unwirksam – ab dem siebten Monat greift automatisch der volle Kündigungsschutz. Die Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden; ohne vertragliche Regelung gibt es keine Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz während der Probezeit?

Nein – sofern die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauert, greift das Kündigungsschutzgesetz in dieser Zeit noch nicht. Das bedeutet: Sie als Arbeitgeber benötigen keinen besonderen Kündigungsgrund. Allerdings darf die Kündigung nicht willkürlich oder sittenwidrig sein – auch in der Probezeit können Arbeitnehmer dagegen klagen.

Kann ich einen Arbeitnehmer noch am letzten Tag der Probezeit kündigen?

Ja, aber die Kündigung muss dem Arbeitnehmer noch innerhalb der Probezeit zugehen – nicht nur abgeschickt, sondern tatsächlich zugestellt sein. Wird das Kündigungsschreiben erst nach Ablauf der Probezeit zugestellt, gilt die reguläre Kündigungsfrist. Wir empfehlen daher, die Kündigung mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf und nachweisbar zuzustellen.

Genießen bestimmte Arbeitnehmer auch in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz?

Ja. Besondere Schutzregelungen gelten unabhängig von der Probezeitdauer – etwa für Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit oder schwerbehinderte Menschen. In diesen Fällen ist eine Kündigung auch in der Probezeit nur unter strengen Voraussetzungen und teils nur mit behördlicher Zustimmung möglich. Wir prüfen vorab, ob solche Schutztatbestände in Ihrem Fall vorliegen.

Muss ich den Betriebsrat auch bei einer Probezeitkündigung anhören?

Ja. Auch bei einer Kündigung während der Probezeit ist die Anhörung des Betriebsrats zwingend erforderlich, sofern ein Betriebsrat besteht. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam – unabhängig davon, dass kein Kündigungsschutz besteht. Die Anhörungsfrist beträgt eine Woche.

Kann eine Probezeit verlängert werden, wenn sie nicht ausgereicht hat?

Eine einfache Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich nicht möglich, da die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten gilt. Möglich ist jedoch, nach Ablauf der Probezeit einen neuen befristeten Vertrag mit erneuter Probezeit abzuschließen – allerdings nur, wenn kein sachwidrig enger Zusammenhang zum vorherigen Arbeitsverhältnis besteht. Wir beraten Sie, welche Optionen rechtlich zulässig sind.

Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit beim Kündigungsschutz?

Die Probezeit ist eine vertraglich vereinbarte Phase mit verkürzter Kündigungsfrist. Die Wartezeit von sechs Monaten nach § 1 KSchG ist dagegen eine gesetzliche Mindestbeschäftigungsdauer, nach der erst der Kündigungsschutz einsetzt. Beide Zeiträume laufen parallel – die Probezeit kann also kürzer als sechs Monate vereinbart werden, ohne dass der Kündigungsschutz früher greift.