Als Arbeitnehmer sollten Sie wissen, dass es im Falle eines Aufhebungsvertrags keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Auf der anderen Seite zwingt Sie aber auch niemand den Vertrag zu unterschreiben. Das heißt: Sie haben einen gewissen Verhandlungsspielraum, wenn es um die Höhe Ihrer Abfindung geht. Denn in den meisten Fällen wird Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag nicht uneigennützig anbieten, sondern eher den Kündigungsschutz umgehen wollen.
Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis ohne einen wichtigen Grund kündigen, haben Sie bis zu 12 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die gleiche Sperrzeit gilt grundsätzlich auch für mit Ihrem Arbeitgeber vereinbarte Aufhebungsverträge – zumindest dann, wenn der Aufhebungsvertrag nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist. Zwar ist dieser wichtige Grund gesetzlich nicht definiert, liegt aber oftmals vor, wenn Sie sich gezwungen sahen, den Aufhebungsvertrag zu akzeptieren, weil Ihr Chef schon eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht hat. Damit wären Sie also so oder so aus der Arbeit im Unternehmen ausgeschieden, und das Arbeitsamt darf Ihnen im Falle einer Unterzeichnung des Arbeitsvertrags keine Sperrzeiten verhängen.
Eine oft verwendete Faustregel, um die Höhe der Abfindung zu ermitteln, lautet: Ein halbes Brutto-Monats-Gehalt multipliziert mit der Anzahl der Jahre, die Sie für das Unternehmen gearbeitet haben. Diese Formel bildet eine gute Verhandlungsbasis für Regelfälle. Unter gewissen Umständen kann sogar eine höhere Abfindung verhandelt werden,
In jedem Fall sollten Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne eingehende anwaltliche Prüfung unterschreiben. Dafür gibt es ja zum Glück uns. Wir, die MSH migration professionals aus Düsseldorf, schätzen auch den Verhandlungsspielraum in Ihrem Interesse ein und geben Ihnen entsprechende Empfehlungen.
Nein, das ist Verhandlungssache. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Aufhebungsvertrag auch eine Ratenzahlung vereinbaren. Je nach persönlicher Situation kann eine gestaffelte Auszahlung sogar steuerlich vorteilhafter sein – das sollte im Vorfeld mit einem Steuerberater geprüft werden.
Ja, Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden, die die Steuerlast reduziert, indem die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird.
Das ist möglich, hängt aber vom Einzelfall ab. Wenn eine Sperrzeit verhängt wird, verzögert sich der Bezug des Arbeitslosengelds um bis zu 12 Wochen. Zudem kann eine sehr hohe Abfindung dazu führen, dass das Arbeitslosengeld erst nach einer sogenannten Anrechnungszeit gezahlt wird.
Ja, die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist neben dem Gehalt der wichtigste Faktor bei der Berechnung der Abfindung. Wer lange im Unternehmen war, hat eine deutlich stärkere Verhandlungsposition – auch weil eine mögliche Kündigungsschutzklage bei langer Betriebszugehörigkeit für den Arbeitgeber riskanter wäre.
Ja, ein erstes Angebot des Arbeitgebers muss nicht akzeptiert werden. Insbesondere wenn der Arbeitgeber den Kündigungsschutz umgehen möchte, ist der Spielraum nach oben oft größer als das erste Angebot vermuten lässt. Anwaltliche Unterstützung zahlt sich hier häufig buchstäblich aus.
Nein. Eine bereits vertraglich vereinbarte Abfindung bleibt bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ausscheiden eine neue Stelle antritt. Der Abfindungsanspruch hängt nicht vom weiteren beruflichen Werdegang ab.
Das ist grundsätzlich möglich. Gerade wenn der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht hat, aber rechtlich unsicher ist, ob diese vor Gericht standhält, besteht oft Verhandlungsspielraum für eine Abfindung – zumal der Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber das einfachere und sicherere Instrument ist.