Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertraglich festgehaltene Vereinbarung zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen. Im Gegensatz zur einseitigen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis so einvernehmlich von beiden Seiten aufgelöst. Rechtswirksam wird ein solcher Auflösungsvertrag gem. § 623 BGB erst schriftlich. SMS, Fax oder E-Mail sind nicht gültig.
Für Sie als Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis rechtssicher und ohne Kündigungsgründe bzw. -fristen beendet werden kann. So sparen Sie sich gegebenenfalls nicht nur ein riskantes Kündigungsschutzverfahren, sondern können Ihre Kosten sehr viel besser kalkulieren.
Allerdings birgt auch der Auflösungsvertrag gewisse Risiken – insbesondere bei der Aufklärungspflicht über sozialrechtliche Folgen für den Arbeitnehmer. Spätesten da kommen wir ins Spiel. Wir beraten Sie zu den Modalitäten Ihres Aufhebungsvertrags, schätzen den bestehenden Verhandlungsspielraum in Ihrem Sinne ein und sorgen dafür, dass Sie auch Ihren Pflichten fehlerfrei nachkommen.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Er ist dann sinnvoll, wenn eine Kündigung rechtlich riskant wäre – etwa weil kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt oder der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt. Für Arbeitgeber bietet er Planungssicherheit und vermeidet ein aufwendiges Kündigungsschutzverfahren.
Anders als bei einer Kündigung benötigen Sie als Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund und müssen keine Kündigungsfristen einhalten. Das Arbeitsverhältnis kann zu einem frei vereinbarten Zeitpunkt enden – ohne das Risiko einer Kündigungsschutzklage. Zudem lassen sich im Aufhebungsvertrag alle offenen Punkte wie Resturlaub, Abfindung und Zeugnisformulierung direkt verbindlich regeln.
Ja, zwingend. Gemäß § 623 BGB ist die Schriftform für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vorgeschrieben. Ein per SMS, E-Mail oder mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist rechtlich unwirksam. Beide Parteien müssen das Dokument eigenhändig unterzeichnen – nur dann entfaltet es seine volle rechtliche Wirkung.
Ein rechtssicherer Aufhebungsvertrag sollte mindestens Beendigungszeitpunkt, Abfindungsregelung, Freistellung, Umgang mit Resturlaub und Überstunden, Zeugnis sowie eine abschließende Ausgleichsklausel enthalten. Fehlen wichtige Regelungen, können später Streitigkeiten entstehen. Wir gestalten Aufhebungsverträge vollständig und in Ihrem Interesse.
Das größte Risiko liegt in der Aufklärungspflicht: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Arbeitnehmer über die sozialrechtlichen Konsequenzen – insbesondere eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – zu informieren. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Aufhebungsvertrag unter Umständen angefochten werden. Wir stellen sicher, dass Sie alle Pflichten korrekt erfüllen.
Grundsätzlich ist ein wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag für beide Seiten bindend. Eine Anfechtung ist jedoch möglich, wenn der Arbeitnehmer etwa durch Drohung oder arglistige Täuschung zur Unterzeichnung bewegt wurde. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht – allerdings können vertraglich vereinbarte Widerrufsklauseln enthalten sein. Wir formulieren Ihren Vertrag so, dass unnötige Angriffsflächen von vornherein vermieden werden.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag – sie ist Verhandlungssache. Als grobe Orientierung gilt eine halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Je stärker Ihre Verhandlungsposition und je geringer das Risiko einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage, desto mehr Spielraum haben Sie nach unten. Wir schätzen Ihre konkrete Situation realistisch ein und verhandeln in Ihrem Interesse.