Der Arbeitsvertrag ist der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
geschlossene Dienstvertrag. In § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter „Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag“ heißt es dazu:
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Wir übersetzen: Der Arbeitsvertrag regelt die gegenseitigen Vertragspflichten beider Parteien und legt fest, dass ein Arbeitnehmer seine Dienste einem Arbeitgeber entgeltlich zur Verfügung stellt. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen können die Inhalte des Arbeitsvertrags frei verhandelt werden.
Durch die Gesetzesänderung zum 01.08.2022 sind Ihnen als Arbeitgeber allerdings zusätzliche Pflichten hinsichtlich der Formulierung eines Arbeitsvertrags auferlegt worden. Bei Verstößen dagegen droht ein Bußgeld bis zu 2.000 €. Umso wichtiger ist es, Ihre Verträge rechtssicher gestalten zu lassen.
Außerdem bietet ein Arbeitsvertrag immer Klarheit für beide Vertragsparteien und sorgt im Idealfall dafür, dass es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Streitigkeiten über die wesentlichen Vereinbarungen gibt.
Das ist wohl eine der wichtigsten Unterscheidungen bei allen Arbeitsverträgen. Dabei gilt: Ohne einen sachlichen Grund darf ein Arbeitsvertrag höchstens auf 2 Jahre befristet sein. Innerhalb dieser Zeit sind drei Verlängerungen möglich. Ist die Befristung anschließend unwirksam, liegt ein unbefristeter Vertrag vor.
Gerade die Wirksamkeit von Befristungen birgt immer wieder Konfliktpotenzial, das nicht selten vor Gericht endet.
Damit sowohl Sie als Arbeitgeber als auch Ihre Arbeitnehmer wissen, wo sie dran sind, sollten Arbeitsverträge bestenfalls vor der Vertragsunterzeichnung juristisch geprüft werden.
Möchten Sie auf unsere langjährige Expertise zum Thema Arbeitsrecht zurückgreifen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen zu allen Fragen rund um den Arbeitsvertrag zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihren Arbeitnehmern zur Seite.
Ein Arbeitsvertrag muss mindestens die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten – dazu zählen unter anderem Name und Anschrift beider Parteien, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsort, Vergütung, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch. Seit der Nachweisgesetz-Reform vom 1. August 2022 sind die Anforderungen deutlich gestiegen – bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 2.000 €.
Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich wirksam – rechtlich empfehlenswert ist jedoch immer die Schriftform. Seit der Änderung des Nachweisgesetzes sind Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen – zum Teil bereits am ersten Arbeitstag. Wer das versäumt, riskiert ein Bußgeld.
Ohne einen sachlichen Grund darf ein Arbeitsvertrag maximal auf zwei Jahre befristet werden. Innerhalb dieser Frist sind bis zu drei Verlängerungen möglich. Liegt kein wirksamer Befristungsgrund vor oder wird die Höchstdauer überschritten, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet. Befristungsklauseln sollten daher unbedingt anwaltlich geprüft werden.
Das passiert, wenn die Befristung unwirksam ist – etwa weil kein sachlicher Grund vorliegt und die Zweijahresfrist überschritten wurde, weil die Befristung nicht schriftlich vereinbart wurde oder weil der Arbeitnehmer zuvor schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Solche Fälle enden häufig vor dem Arbeitsgericht – vorausschauende Vertragsgestaltung schützt davor.
Besonders fehleranfällig sind Klauseln zu Überstunden (pauschale Abgeltung), Ausschlussfristen, nachvertraglichen Wettbewerbsverboten sowie zur Rückzahlung von Fortbildungskosten. Unwirksame Klauseln können dazu führen, dass stattdessen das für den Arbeitnehmer günstigere Gesetzesrecht gilt – was für Sie als Arbeitgeber oft teurer kommt. Wir gestalten Ihre Verträge von Anfang an rechtssicher.
Ja, aber nur mit Zustimmung beider Seiten. Eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht möglich – außer durch eine sogenannte Änderungskündigung, die strengen gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Wir beraten Sie, wie Sie Vertragsanpassungen rechtssicher umsetzen.
Ein einmal unterzeichneter Arbeitsvertrag ist bindend – auch wenn er nachteilige Klauseln enthält. Eine anwaltliche Prüfung vor der Unterzeichnung schützt Sie als Arbeitgeber vor unwirksamen Formulierungen, Bußgeldrisiken und späteren Streitigkeiten. Gerade bei Musterverträgen, die schon länger im Einsatz sind, lohnt sich eine regelmäßige Überprüfung auf Aktualität.