Die ordentliche Kündigung
in Düsseldorf, Hamburg & Bundesweit

Arbeitgeber und das
Kündigungsschutzgesetz

Die ordentliche oder auch fristgemäße Kündigung ist die gängigste Kündigungsart. Dabei gibt es für Arbeitgeber einiges zu beachten. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur ordentlichen Kündigung aus der Sicht von Unternehmern haben wir folgend für Sie zusammengetragen.

Wann muss ich als Unternehmer das Kündigungsschutzgesetz beachten?

Sofern Sie 10 oder mehr Angestellte in Ihrem Unternehmen beschäftigen und/oder der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter länger als 6 Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt ist, unterliegt die ordentliche Kündigung dem Kündigungsschutzgesetz. Das definiert unter anderem zwingend notwendige und legitime Kündigungsgründe.

Ordentliche Kündigung
Ordentliche Kündigung

Welche Begründungen müssen einer ordentlichen Kündigung vorliegen?

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei mögliche Kündigungsgründe:

  • Bei der betriebsbedingten Kündigung wird dem Mitarbeiter gekündigt, weil sich grundlegende Betriebsstrukturen geändert haben – zum Beispiel, weil Arbeitsplätze wegfallen oder bestimmte Bereiche bzw. der ganze Betrieb stillgelegt werden. In diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber die sozialen Aspekte der betriebsbedingten Kündigung ausreichend berücksichtigen, das heißt, eine sogenannte Sozialauswahl treffen.

  • Die verhaltensbedingte Kündigung kann erfolgen, wenn Ihr Mitarbeiter wiederholt gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen hat und bereits mindestens eine Abmahnung vorliegt.

  • Hat der betroffene Angestellte seine Fähigkeiten oder seine Eignung für den Job verloren – zum Beispiel im Falle einer lang andauernden Erkrankung oder möglicher Straftaten, die im Bezug zum Arbeitsverhältnis stehen – können Sie unter strengen Auflagen auch eine personenbedingte Kündigung aussprechen.

Welche Fristen muss ich als Unternehmer bei der ordentlichen Kündigung beachten?

Während für Arbeitnehmer gem. § 622 I BGB eine einheitliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum letzten Tag des Monats gelten, hat der Gesetzgeber für Sie als Arbeitgeber längere Fristen vorgesehen:

  • 1 Monat Kündigungsfrist nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 2 Monate Kündigungsfrist nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 3 Monate Kündigungsfrist nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 4 Monate Kündigungsfrist nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 5 Monate Kündigungsfrist nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 6 Monate Kündigungsfrist nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 7 Monate Kündigungsfrist nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Kündigung?

Die Chancen, dass wir die passenden Antworten haben, stehen ziemlich gut. Schließlich sind wir auf Arbeitsrecht spezialisiert und setzen uns seit Jahren erfolgreich für das Recht unserer Mandanten ein.

Häufig gestellte Fragen – Ordentliche Kündigung für Arbeitgeber

Was ist eine ordentliche Kündigung?

Die ordentliche Kündigung – auch fristgemäße Kündigung genannt – ist die häufigste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Anders als bei der fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis hier unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beendet. Als Arbeitgeber benötigen Sie im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes einen anerkannten Kündigungsgrund.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz bei einer ordentlichen Kündigung?

Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn Ihr Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und der betroffene Mitarbeiter länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie für eine wirksame ordentliche Kündigung einen der gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe nachweisen können.

Welche Kündigungsgründe sind bei der ordentlichen Kündigung zulässig?

Das Kündigungsschutzgesetz erkennt drei Arten von Kündigungsgründen an: die verhaltensbedingte Kündigung bei wiederholten Pflichtverstößen des Arbeitnehmers (in der Regel nach vorheriger Abmahnung), die personenbedingte Kündigung bei dauerhaftem Wegfall der Eignung oder Leistungsfähigkeit – etwa durch langanhaltende Krankheit – sowie die betriebsbedingte Kündigung bei wegfallenden Arbeitsplätzen aufgrund unternehmerischer Entscheidungen.

Was ist die Sozialauswahl und wann muss sie durchgeführt werden?

Bei einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl durchzuführen. Das bedeutet: Sie müssen unter vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen kündigen, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist – unter Berücksichtigung von Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Eine fehlerhafte Sozialauswahl macht die Kündigung angreifbar.

Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber bei der ordentlichen Kündigung?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber richten sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und verlängern sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer: von einem Monat nach zwei Jahren bis hin zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren. Für Arbeitnehmer gilt einheitlich eine Grundfrist von vier Wochen – Arbeitgeber sind also grundsätzlich stärker gebunden.

Muss der Betriebsrat vor einer ordentlichen Kündigung angehört werden?

Ja, sofern ein Betriebsrat besteht, ist dessen Anhörung vor jeder Kündigung zwingend vorgeschrieben. Der Betriebsrat muss über alle relevanten Umstände der Kündigung informiert werden und hat eine Woche Zeit, Stellung zu nehmen. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam – unabhängig davon, wie gut der Kündigungsgrund ist.

Was passiert, wenn die ordentliche Kündigung fehlerhaft ist?

Ist die Kündigung formal oder inhaltlich fehlerhaft – etwa wegen unzureichendem Kündigungsgrund, fehlerhafter Sozialauswahl oder unterlassener Betriebsratsanhörung – kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Im Streitfall drohen Weiterbeschäftigungspflicht oder eine Abfindungszahlung. Wir begleiten Sie von der Vorbereitung bis zur rechtssicheren Umsetzung der Kündigung.