Ziel einer Kündigungsschutzklage ist die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbesteht. Nach Klageerhebung wird vom Arbeitsgericht ein erster Verhandlungstermin (Gütetermin) bestimmt, in dem Sie und Ihr Arbeitgeber die Streitigkeit dem Kammervorsitzenden vortragen können. Oftmals kommt es in diesem Termin schon zu einer gütlichen Einigung.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird ein weiterer Termin anberaumt, der vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts stattfindet (Kammertermin). Entweder einigt man sich jetzt doch noch auf einen Abfindungsvergleich – oder es ergeht ein Urteil.
Sofern die Klage Erfolg hat, steht mit dem gerichtlichen Urteil fest, dass die Kündigung unwirksam gewesen ist und das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbesteht. Sie als Arbeitnehmer verrichten dann weiterhin Ihre Tätigkeit und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen weiterhin den Lohn.
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich immer dann, wenn Sie als Arbeitnehmer berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung haben – zum Beispiel, weil Sie keinen ordentlichen Kündigungsgrund erkennen oder gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfristen nicht eingehalten worden sind. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind von Fall zu Fall unterschiedlich und messen sich auch daran, ob Sie wieder in den Betrieb zurückkehren möchten oder die Zahlung einer Abfindung anstreben. Auch das sollten Sie sich vor der Klageerhebung gut überlegen. Abfindungen lassen sich nach unserer Erfahrung oftmals auch außergerichtlich vereinbaren.
Bei Fragen rund um Ihre Kündigung sowie weiteren arbeitsrechtlichen Anliegen beraten und unterstützten wir Sie gerne. Im Falle einer Kündigungsschutzklage vertreten und verhandeln wir Ihre Interessen natürlich auch vor Gericht.
Vor dem Arbeitsgericht besteht im ersten Rechtszug kein Anwaltszwang – man kann die Klage also theoretisch selbst einreichen. In der Praxis ist anwaltliche Begleitung jedoch dringend zu empfehlen, da arbeitsrechtliche Verfahren komplex sind und Formulierungsfehler die Erfolgsaussichten erheblich verschlechtern können.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der in der Regel einem Bruttomonatsgehalt entspricht. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, ist in der Regel abgedeckt. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann unter Umständen Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht beantragen.
Ja, solange das Arbeitsverhältnis formal noch besteht – also keine fristlose Kündigung vorliegt –, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsleistung. Ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Verfahrens freistellt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wenn das Gericht am Ende feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung des entgangenen Gehalts für den gesamten Zeitraum des Verfahrens – den sogenannten Annahmeverzugslohn. Dieser Umstand erhöht für viele Arbeitgeber den Druck, sich auf einen Vergleich einzulassen.
Ja, eine Kündigungsschutzklage kann jederzeit zurückgenommen werden, solange kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn sich beide Parteien außergerichtlich auf eine Abfindung einigen oder der Arbeitnehmer eine neue Stelle angetreten hat.
Ja, gegen ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts ist Berufung beim Landesarbeitsgericht möglich. Hier besteht allerdings Anwaltszwang. In bestimmten Fällen ist auch eine Revision beim Bundesarbeitsgericht möglich, wenn es sich um grundsätzliche Rechtsfragen handelt.
Ja. Selbst wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitsgericht beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen – etwa wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheint. Auch der Arbeitnehmer kann einen solchen Auflösungsantrag stellen.