Kündigungsschutzklage in Düsseldorf & Hamburg – Wann lohnt sich dies?

Und was wollen Sie damit erreichen?

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Ziel einer Kündigungsschutzklage ist die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbesteht. Nach Klageerhebung wird vom Arbeitsgericht ein erster Verhandlungstermin (Gütetermin) bestimmt, in dem Sie und Ihr Arbeitgeber die Streitigkeit dem Kammervorsitzenden vortragen können. Oftmals kommt es in diesem Termin schon zu einer gütlichen Einigung.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird ein weiterer Termin anberaumt, der vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts stattfindet (Kammertermin). Entweder einigt man sich jetzt doch noch auf einen Abfindungsvergleich – oder es ergeht ein Urteil.

Sofern die Klage Erfolg hat, steht mit dem gerichtlichen Urteil fest, dass die Kündigung unwirksam gewesen ist und das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbesteht. Sie als Arbeitnehmer verrichten dann weiterhin Ihre Tätigkeit und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen weiterhin den Lohn.

Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage

Wie stehen meine Erfolgsaussichten bei einer Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich immer dann, wenn Sie als Arbeitnehmer berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung haben – zum Beispiel, weil Sie keinen ordentlichen Kündigungsgrund erkennen oder gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfristen nicht eingehalten worden sind. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind von Fall zu Fall unterschiedlich und messen sich auch daran, ob Sie wieder in den Betrieb zurückkehren möchten oder die Zahlung einer Abfindung anstreben. Auch das sollten Sie sich vor der Klageerhebung gut überlegen. Abfindungen lassen sich nach unserer Erfahrung oftmals auch außergerichtlich vereinbaren.

Bei Fragen rund um Ihre Kündigung sowie weiteren arbeitsrechtlichen Anliegen beraten und unterstützten wir Sie gerne. Im Falle einer Kündigungsschutzklage vertreten und verhandeln wir Ihre Interessen natürlich auch vor Gericht.

FAQs zur Kündigungsschutzklage

Benötige ich für eine Kündigungsschutzklage zwingend einen Anwalt?

Vor dem Arbeitsgericht besteht im ersten Rechtszug kein Anwaltszwang – man kann die Klage also theoretisch selbst einreichen. In der Praxis ist anwaltliche Begleitung jedoch dringend zu empfehlen, da arbeitsrechtliche Verfahren komplex sind und Formulierungsfehler die Erfolgsaussichten erheblich verschlechtern können.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der in der Regel einem Bruttomonatsgehalt entspricht. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, ist in der Regel abgedeckt. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann unter Umständen Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht beantragen.

Muss ich während des laufenden Klageverfahrens weiter zur Arbeit erscheinen?

Ja, solange das Arbeitsverhältnis formal noch besteht – also keine fristlose Kündigung vorliegt –, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsleistung. Ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Verfahrens freistellt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Was passiert mit meinem Gehalt während des Klageverfahrens?

Wenn das Gericht am Ende feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung des entgangenen Gehalts für den gesamten Zeitraum des Verfahrens – den sogenannten Annahmeverzugslohn. Dieser Umstand erhöht für viele Arbeitgeber den Druck, sich auf einen Vergleich einzulassen.

Kann ich die Klage auch zurückziehen, wenn ich es mir anders überlege?

Ja, eine Kündigungsschutzklage kann jederzeit zurückgenommen werden, solange kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn sich beide Parteien außergerichtlich auf eine Abfindung einigen oder der Arbeitnehmer eine neue Stelle angetreten hat.

Kann ich gegen ein für mich ungünstiges Urteil Berufung einlegen?

Ja, gegen ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts ist Berufung beim Landesarbeitsgericht möglich. Hier besteht allerdings Anwaltszwang. In bestimmten Fällen ist auch eine Revision beim Bundesarbeitsgericht möglich, wenn es sich um grundsätzliche Rechtsfragen handelt.

Kann eine gewonnene Kündigungsschutzklage trotzdem dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis endet?

Ja. Selbst wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitsgericht beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen – etwa wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheint. Auch der Arbeitnehmer kann einen solchen Auflösungsantrag stellen.