Fantastisch! Sie haben den augenscheinlich am besten für den Job geeigneten Kandidaten angestellt, und die Einarbeitung kann beginnen. Recht schnell merken Sie allerdings: Ihr neuer Mitarbeiter tut sich mit den Aufgaben und der neuen Arbeitsumgebung unnötig schwer und ist letztendlich sehr viel weniger geeignet und qualifiziert als fälschlicherweise angenommen. In diesem Fall können Sie als Arbeitgeber noch während der Probezeit die Reißleine ziehen.
Eine Probezeit muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sie ist ein sinnvolles Instrument für Unternehmer ebenso wie für Arbeitnehmer, um einander kennenzulernen und, wenn es doch nicht passt, das Arbeitsverhältnis unkompliziert zu beenden.
Ordentliche Kündigungen können während der vereinbarten Probezeit innerhalb einer verkürzten Frist von zwei Wochen erfolgen. Tarifvertraglich sind teilweise sogar kürzere Fristen vorgesehen. Dabei sollten Sie die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer noch vor Ablauf der Probezeit zugehen lassen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die verkürzte Frist der Probezeitkündigung nicht mehr greift.
Ordentliche Kündigungen in der Probezeit müssen zwar gesetzlich nicht begründet werden. Sie dürfen aber auch nicht sittenwidrig oder willkürlich sein. Denn auch gegen eine Kündigung in der Probezeit können Ihre Arbeitnehmer klagen.
Grundsätzlich ja. Dann aber mit einem wichtigen Grund und einer vorausgegangenen Abmahnung. In den allermeisten Fällen sollte es aber möglich sein, sich „ordentlich“ voneinander zu trennen.
Das ist okay. Dafür sind wir schließlich für Sie da und helfen Ihnen in all Ihren arbeitsrechtlichen Anliegen kompetent und rechtssicher weiter.