Die ordentliche oder auch fristgemäße Kündigung ist die gängigste Kündigungsart. Dabei gibt es für Arbeitgeber einiges zu beachten. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur ordentlichen Kündigung aus der Sicht von Unternehmern haben wir folgend für Sie zusammengetragen.
Sofern Sie 10 oder mehr Angestellte in Ihrem Unternehmen beschäftigen und/oder der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter länger als 6 Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt ist, unterliegt die ordentliche Kündigung dem Kündigungsschutzgesetz. Das definiert unter anderem zwingend notwendige und legitime Kündigungsgründe.
Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei mögliche Kündigungsgründe:
Bei der betriebsbedingten Kündigung wird dem Mitarbeiter gekündigt, weil sich grundlegende Betriebsstrukturen geändert haben – zum Beispiel, weil Arbeitsplätze wegfallen oder bestimmte Bereiche bzw. der ganze Betrieb stillgelegt werden. In diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber die sozialen Aspekte der betriebsbedingten Kündigung ausreichend berücksichtigen, das heißt, eine sogenannte Sozialauswahl treffen.
Die verhaltensbedingte Kündigung kann erfolgen, wenn Ihr Mitarbeiter wiederholt gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen hat und bereits mindestens eine Abmahnung vorliegt.
Hat der betroffene Angestellte seine Fähigkeiten oder seine Eignung für den Job verloren – zum Beispiel im Falle einer lang andauernden Erkrankung oder möglicher Straftaten, die im Bezug zum Arbeitsverhältnis stehen – können Sie unter strengen Auflagen auch eine personenbedingte Kündigung aussprechen.
Während für Arbeitnehmer gem. § 622 I BGB eine einheitliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum letzten Tag des Monats gelten, hat der Gesetzgeber für Sie als Arbeitgeber längere Fristen vorgesehen:
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